Emmetten muss erneut über Rückzonungen entscheiden


News Redaktion
Regional / 21.04.23 15:02

Der Nidwaldner Regierungsrat hat die Nutzungsplanung der Gemeinde Emmetten nicht genehmigt. Grund dafür ist, dass die Gemeindeversammlung zu wenig und willkürlich überschüssiges Bauland rückgezont hat.

Die Nidwaldner Baudirektorin Therese Rotzer akzeptiert den Entscheid der Stimmberechtigten von Emmetten nicht. (Archivaufnahme) (FOTO: KEYSTONE/URS FLUEELER)
Die Nidwaldner Baudirektorin Therese Rotzer akzeptiert den Entscheid der Stimmberechtigten von Emmetten nicht. (Archivaufnahme) (FOTO: KEYSTONE/URS FLUEELER)

Gemeinden dürfen nach den Vorgaben des Bundes Baulandreserven für den Bedarf von maximal 15 Jahren besitzen. Emmetten muss demnach fast 6 Hektaren Bauland rückzonen. Die Gemeindeversammlung kam dem 2021 aber nur teilweise nach.

Die teilrevidierte Nutzungsplanung der Gemeinde entspreche damit nicht dem Bundesrecht, teilte die Nidwaldner Staatskanzlei am Freitag mit. Der Regierungsrat habe sie deswegen nicht genehmigt.

Die Gemeindeversammlung hat nicht nur zu wenig Bauland rückgezont. Sie habe auch eine gesamtheitliche, raumplanerische Betrachtung fehlen lassen, teilte die Staatskanzlei mit.

Einzelne Parzellen seien ohne objektive Begründung von einer Rückzonung ausgenommen worden, hiess es in der Mitteilung. Die Interessen anwesender Personen seien "offensichtlich stärker gewichtet" worden als die abwesender Personen. Eine klare Trennung von Bau- und Nichtbauland fehle. Die Gemeindeversammlung habe im Siedlungsgebiet inselartige Landschaftszonen geschaffen und in peripheren, schlecht erschlossenen Lagen Bauzonen belassen.

In der Mitteilung des Kantons zeigt sich der Gemeinderat von Emmetten wenig erfreut. Er wirft dem Kanton vor, die Stimmberechtigten zu wenig über die Folgen aufgeklärt zu haben, wenn sie Rückzonungen ablehnen würden.

Dem Gemeinderat bleibt nichts anderes übrig, als der Gemeindeversammlung grundsätzlich wieder die gleichen Parzellen zur Rückzonung zu beantragen. Sonst droht Emmetten ein ganzes oder teilweises Bauverbot.

(sda)


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