Gericht stützt Poststellen-Schliessung in Muotathal SZ


News Redaktion
Regional / 02.03.23 12:00

Die Eidgenössische Postkommission PostCom hat sich bei der Schliessung der Poststelle in Muotathal korrekt verhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde in der Sache abgewiesen.

Die Schliessung der Poststelle in Muotathal hat politisch und juristisch für Wirbel gesorgt. (Symbolbild) (FOTO: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER)
Die Schliessung der Poststelle in Muotathal hat politisch und juristisch für Wirbel gesorgt. (Symbolbild) (FOTO: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER)

Der Schliessung der Poststelle in Muotathal waren jahrelange Verhandlungen zwischen der Post und der Gemeinde vorausgegangen. Auch ein Komitee kämpfte dagegen, 2019 wurde gar eine nationale Petition lanciert. Am Ende wurde die Poststelle als Agentur in ein lokales Geschäft integriert.

Der Kampf für den Erhalt der Poststelle wurde auch juristisch ausgefochten, wie einem Urteil zu entnehmen ist, das das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag publizierte. Ein Bewohner von Muotathal hatte Beschwerde gegen einen Entscheid der PostCom erhoben.

Er monierte, die Post CH AG habe ihr Wort gebrochen und sich nicht an die gesetzliche Frist des Dialogverfahrens gehalten. Überdies habe sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da Muotathal seine Poststelle verlor, während vergleichbare Gemeinden ihre behalten durften. Als Muotathaler und Kunde der Poststelle sei er von der Schliessung betroffen und verfüge deshalb über Parteirechte, was ihn zur Klage legitimiere.

Dem widerspricht nun das Gericht. Um Parteistellung zu erlangen, müsste der Beschwerdeführer stärker als die Allgemeinheit in seinem Interessen betroffen sein. Das sei vorliegend nicht der Fall. Seine Position werde zusätzlich abgeschwächt, da die zentralen Postdienstleistungen weiterhin in einer Postagentur angeboten werden.

Es fehle ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. Sie kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteil A-2662/2021 vom 22.2.2023)

(sda)


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