Wie aus den am Mittwoch publizierten Vernehmlassungsunterlagen hervorgeht, wurde auf eine weitergehende Senkung verzichtet, weil eine solche den Besonderheiten in der Landwirtschaft nicht gerecht werden würde. Die Wochenarbeitszeit wurde somit auf 5,5 Arbeitstage à 10 Stunden festgesetzt.
Eine Tageshöchstarbeitszeit gibt es aber nicht. Zentral sei, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müsse, hiess es in den Vernehmlassungsunterlagen.
Im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen wurden die Vorgaben zur Arbeitszeit flexibler ausgestaltet. Damit soll den unterschiedlichen Bedürfnissen der Betriebe Rechnung getragen werden. Mit unterschiedlichen Sommer- und Winterarbeitszeiten soll auf den von der Jahreszeit abhängenden Arbeitsanfall Rücksicht genommen werden. Neu wird eine Nachtruhezeit im Vertrag festgelegt (22 Uhr bis 5 Uhr).
Neu sind zudem spezifische Bestimmungen für schwangere und stillende Frauen und Jugendliche. Es werden dabei die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes übernommen.
Totalrevidiert wird in Nidwalden auch der Normalarbeitsvertrag zur Hauswirtschaft. Im geltenden Vertrag fehlen zum Beispiel Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung. Neu wird zwischen Arbeits- und Präsenzzeit unterschieden. Die maximale aktive Arbeitszeit (ohne Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen) wird von 50 auf 45 Stunden reduziert.
Die beiden neuen Normalarbeitsverträge sollen auf den 1. April 2023 in Kraft treten. Normalarbeitsverträge braucht es, weil für die Angestellten in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht gelten.
(sda)