Modelleisenbahn im Freien muss nach 30 Jahren abgebrochen werden


News Redaktion
Schweiz / 28.03.23 10:54

Sie sind nicht zonenkonform: Weil sich eine Modelleisenbahn und eine Thujahecke in der Landwirtschaftszone befinden, müssen sie abgebrochen und entfernt werden. Dass sie seit 30 Jahren bestehen, ändert daran laut dem Zürcher Verwaltungsgericht nichts.

Eine Thujahecke muss entfernt und eine Modelleisenbahnanlage muss abgebrochen werden - weil sie in der Landwirtschaftszone liegen. (Symbolbild) (FOTO: KEYSTONE/GAETAN BALLY)
Eine Thujahecke muss entfernt und eine Modelleisenbahnanlage muss abgebrochen werden - weil sie in der Landwirtschaftszone liegen. (Symbolbild) (FOTO: KEYSTONE/GAETAN BALLY)

Zwei Personen kauften 1990 irgendwo im Kanton Zürich ein Grundstück mit einem zonenkonformen Einfamilienhaus. Auf ihrem Land pflanzten sie 1991 eine 46 Meter lange, dichte Hecke an. In den beiden folgenden Jahren bauten sie im Freien eine Modelleisenbahnanlage.

Sowohl die Hecke als auch die Eisenbahn gelten aber als "formell rechtswidrige Bauten". Da sie auf jenem Teil des Grundstücks stehen, das in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt, verweigerte die kantonale Baudirektion 2020 deren nachträgliche Bewilligung.

Dies spielte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nun keine Rolle mehr. Es ging nur noch um die Frage, ob die angeordnete "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" verhältnismässig sei und ob damit nach so langer Zeit die Hecke entfernt und die Eisenbahn abgebrochen werden müssten.

Das Baurekursgericht hatte dies noch verneint. Die Besitzer des Grundstücks hätten beides nicht bösgläubig erstellt. Sie hätten zwar gewusst, dass sich jener Teil des Bodens ausserhalb der Bauzone befinde; sie seien aber nach Gesprächen auf dem Bauamt im Jahr 1990 davon ausgegangen, dass er in der Freihaltezone liege, in der gewisse eingeschränkte Nutzungen zulässig wären.

Das Verwaltungsgericht kann dieser Argumentation aber nicht folgen. Denn die kantonalen Nutzungsonen seien schon 1984 festgesetzt worden. Seither liege der Zonenplan bei Gemeinde und Kanton auf.

"Es gehört zur zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt, sich beim Kauf eines Grundstücks, spätestens aber vor der Erstellung von Bauten und Anlagen auf diesem, über dessen Zonenzugehörigkeit zu informieren", hält das Verwaltungsgericht fest. Dies gelte auch für die vordigitale Zeit, als noch ein Gang zur zuständigen Behörde notwendig gewesen sei.

Würden illegal errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, würde der fundamentale Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt, schreibt das Gericht im rechtskräftigen Urteil. Dies gelte auch für Anlagen, die lange Zeit nicht entdeckt oder nicht beanstandet worden seien.

Da auch die Investitionskosten aus den Jahren von 1991 bis 1993 längst abgeschrieben sein dürften und der angeordnete Rückbau kaum langwierige und kostspielige Gartenarbeiten verursachen dürfte, sei die die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in jeder Hinsicht rechtmässig, stellt das Verwaltungsgericht fest.

(sda)


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