Nidwalden modernisiert sein Personalrecht


News Redaktion
Regional / 03.03.23 08:02

Im Kanton Nidwalden soll das Personalrecht den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Das Home Office soll gesetzlich geregelt werden, neu soll es auch eine gesetzliche Probezeit geben.

Die Nidwaldner Finanzdirektorin Michèle Blöchliger (SVP) ist auch oberste Personalchefin des Kantons. (Archivaufnahme) (FOTO: KEYSTONE/URS FLUEELER)
Die Nidwaldner Finanzdirektorin Michèle Blöchliger (SVP) ist auch oberste Personalchefin des Kantons. (Archivaufnahme) (FOTO: KEYSTONE/URS FLUEELER)

Der Regierungsrat hat dem Landrat eine entsprechende Teilrevision des Personalgesetzes unterbreitet, wie die Staatskanzlei am Freitag mitteilte. Die Gesetzesrevision soll nun vom Landrat behandelt und auf den 1. Oktober in Kraft gesetzt werden.

Der Regierungsrat begründet die Teilrevision damit, dass die Personalerlasse in ihrer Grundkonzeption rund 20 Jahre alt seien. Es drängten sich deswegen Anpassungen an verschiedene juristische und gesellschaftliche Entwicklungen auf.

Eine dieser vorgeschlagenen Neuerungen - das Home Office - hatte sich durch die Coronapandemie ergeben. Bislang gab es zur "Telearbeit" nur eine Weisung, neu soll es dazu eine gesetzliche Regelung geben. Die Telearbeit ist freiwillig, eine Entschädigung für die Infrastruktur zu Hause gibt es deswegen nicht.

Mit der Teilrevision soll Nidwalden bei Neueinstellungen eine reguläre Probezeit von drei Monaten einführen. Das geltende Gesetz sieht keine eigentliche Probezeit vor, sondern nur eine kurze Kündigungsfrist von sieben Tagen während des ersten Monats. Diese einmonatige Frist reiche oft nicht aus, um sich in der ersten Phase des Arbeitsverhältnisses ordentlich von einem Mitarbeiter zu trennen, erklärte der Regierungsrat in seinem Bericht an den Landrat.

Die Revision sieht auch Vereinfachungen vor. Kantonale Angestellte, welche einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachgehen wollen, sollen in Zukunft keiner regierungsrätlichen Bewilligung mehr bedürfen. Künftig soll eine Meldepflicht bei den Vorgesetzten genügen. Neu wird gemäss dem Gesetzesentwurf ferner die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität geregelt.

Das Personalgesetz gilt nicht nur für die Angestellten des Kantons, sondern auch der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Regelmässig gab es Unklarheiten, inwiefern die Gemeinden vom Personalgesetz abweichen dürfen. Der Geltungsbereich solle deswegen präziser umschrieben werden, erklärte der Regierungsrat.

Von den wesentlichen Regelungen sollen die Gemeinden nicht abweichen dürfen. Gewisse eigenständige Regelungen sollen sie aber erlassen können, diese müssen aber von den Stimmberechtigten beschlossen werden.

Abweichungen von den kantonalen Regelungen sollen etwa bei den Blockzeiten möglich sein. Dies soll vor allem kleineren Gemeinden mehr Flexibilität geben. Der Regierungsrat empfiehlt den Gemeinden aber, möglichst auf Abweichungen zu verzichten, damit nicht zu viele unterschiedliche Personalregelungen angewendet würden.

Einen gewissen gesetzlichen Spielraum sollen die Gemeinden bei den Löhnen erhalten. Der Landrat setzt heute fest, wie stark die Lohnsumme des Kantons steigt. Die Gemeinden sind heute an diesen Beschluss gebunden, weichen aber teilweise davon ab. Neu sollen sich die Gemeinden deswegen nur noch am Landratsbeschluss orientieren müssen.

(sda)


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