Die Vorinstanz durfte aufgrund der Gutachten von einer anhaltenden wahnhaften Störung und damit von der Schuldunfähigkeit der Verurteilten ausgehen. Dies hält das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest. Weil eine stationäre therapeutische Massnahme nichts gebracht hätte, war eine Verwahrung zulässig.
Die Seniorin beteuerte vor Bundesgericht einmal mehr, an keiner psychischen Erkrankung zu leiden. Das Gutachten sei ein "Zweckgutachten" gewesen. Sie verlangte eine "rechtsstaatliche Aufklärung" der Ursache für ihre Tat, da sie Opfer behördlicher Intrigen sei und sich in einem Notstand befunden habe. (Urteil 6B_1123/2022 vom 26.1.2023)
(sda)