Schurtenberger trug am Eidgenössischen Fest Ende August in Zug verbotenerweise das Logo eines Schuherstellers auf dem Schienbeinschoner. Dies war ein Verstoss gegen die Werbevorschriften und -bestimmungen. Der ESV belegte den Rigi-Sieger von 2017 mit einer Sperre für alle auswärtigen Gauverbands- und Kantonalfeste, Bergkranzfeste sowie Teilverbandsfeste.
Schurtenberger rekurrierte gegen das Urteil. Die Rekurskommission Werbung des ESV hat dem Einspruch heute weitgehend stattgegeben. Es war erwiesen, dass der Schwinger durch das Tragen des Logos keinerlei finanziellen Nutzen gehabt hatte. Die Rekurskommission kam zum Schluss, dass keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung des Reglements vorliegt und damit die Voraussetzung für die Anfang Oktober ausgesprochene Sanktion fehlt. Für das Nichteinhalten des Verfahrensgrundsatzes hat die Rekurskommission dem Schwinger lediglich eine Busse auferlegt.
Am Eidgenössischen Fest in Zug kam Schurtenberger lange Zeit als Schlussgang-Teilnehmer in Frage, bevor er im 7. Gang gegen Armon Orlik stellte.
(sda)