Trotz Urteil noch kein Entscheid zu Lok-Fahrten im Zürcher Oberland


News Redaktion
Schweiz / 27.01.23 12:00

Das Bundesgericht tritt nicht auf eine Beschwerde einer Frau ein, die sich gegen zusätzliche Dampflok-Fahrten im Zürcher Oberland gewehrt hatte. Das letzte Wort muss damit aber noch nicht gesprochen sein. Der Bund müsste gemäss Gericht eine neue Beschwerde behandeln - einfach in einem anderen Verfahren.

Eine historische Zugkomposition dampft durchs Zürcher Oberland. (Archivbild 2002) (FOTO: KEYSTONE/PETER GERBER)
Eine historische Zugkomposition dampft durchs Zürcher Oberland. (Archivbild 2002) (FOTO: KEYSTONE/PETER GERBER)

Der Dampfbahn-Verein Zürcher Oberland (DVZO) kündigte 2019 einen Ausbau seines Angebots an: Im Herbst wollte er den Fahrplan seiner Museumsbahn auf der Strecke Bauma-Bäretswil-Hinwil verdichten.

Als das Bundesamt für Verkehr 2020 die für historische Fahrten notwendige, jeweils auf zehn Jahre befristete Konzession für Personenbeförderung verlängerte, reichte eine Frau Beschwerde dagegen ein.

Sie, die nur wenige Meter von der weitgehend stillgelegten Bahnstrecke entfernt wohnt, brachte vor, die zusätzlichen Dampfloks würden ihr Lärm, Gestank und Dreck bringen. Zudem würde sich die gefährliche Situation beim Bahnübergang massiv verschärfen.

Gemäss einem am Freitag veröffentlichten Urteil tritt nun aber das Bundesgericht - wie zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht - gar nicht erst auf die Beschwerde der Anwohnerin ein.

Die verlängerte Personentransportkonzession erlaubt dem DVZO weiterhin einen Saisonbetrieb von Mai bis Oktober. Eine konkrete Anzahl an Fahrten wird darin nicht verfügt, wie es im Urteil heisst.

Denn für Fragen der Immissionen und Sicherheitsrisiken seien eisenbahnrechtlich nicht die einzelnen auf einer Strecke fahrenden Verkehrsunternehmen zuständig, sondern vielmehr der Betreiber der entsprechenden Bahninfrastruktur. Damit wären die Rügen der Anwohnerin nicht im Rahmen der Personentransport-, sondern der Infrastrukturkonzession vorzubringen gewesen.

Allerdings sei gar kein solches Verfahren gelaufen, kritisierte die Anwohnerin. Das Bundesgericht verweist darauf, dass es alternative Verfahren gäbe, dank denen sie ihr Anliegen einbringen könnte. Und es hält fest, dass das Bundesamt für Verkehr verpflichtet sei, "eine allfällige weitere Eingabe entgegenzunehmen und über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden". (Urteil 1C_450/2021 vom 27.1.2023)

(sda)


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