Streitgegenstand waren vorliegend nur die Beiträge für das Jahr 2014. Die Kasse verfügte, dass die Fahrer von UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. ausüben. Zum gleichen Schluss kam es bei den UberPop-Fahrern von Rasier Operations B.V..
Das Bundesgericht bestätigt in am Mittwoch publizierten Urteilen die unselbständige Tätigkeit. Betriebsstätte der Gesellschaften sei die Anlaufstelle der Fahrer an der Adresse der Uber Switzerland GmbH in Zürich (Greenlight Center). Sie hätten die Verfügungsmacht über die dortigen Anlagen gehabt. Für die Uber B.V. gilt dies noch heute.
Uber-Sprecherin Luisa Elster sagte gegenüber Keystone-SDA, dass die Beträge bereits beglichen worden seien.
(Urteile 9C_70,71,75,76/2022 vom 16.2.2023)
(sda)