Wahlbeschwerde verhindert Amtsantritt von Zuger Richterin


News Redaktion
Regional / 26.04.23 16:52

Das Zuger Verwaltungsgericht kann noch nicht auf die Dienste von Sarah Schneider zählen, die im vergangenen September zur Verwaltungsrichterin gewählt worden war. Grund dafür sind zwei Wahlbeschwerden, die vor Bundesgericht hängig sind. Eine davon richtet sich gegen einen Kantonsratsbeschluss.

Der Zuger Kantonsrat genehmigte im vergangenen Oktober die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts, obwohl dagegen eine Beschwerde hängig war. (Archivbild) (FOTO: KEYSTONE/URS FLUEELER)
Der Zuger Kantonsrat genehmigte im vergangenen Oktober die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts, obwohl dagegen eine Beschwerde hängig war. (Archivbild) (FOTO: KEYSTONE/URS FLUEELER)

Schneider hatte sich bei der Wahl deutlich gegen Stefan Thöni durchgesetzt. Dessen Partei Parat störte sich allerdings daran, dass die Stadt Zug pro öffentlichen Standort nur je ein Wahlplakat zugelassen hatte und reichte eine Beschwerde ein. Regierungsrat und Verwaltungsgericht wiesen diese ab, worauf sie ans Bundesgericht weitergezogen wurde.

Dort ist auch eine zweite Beschwerde in der Sache hängig. Der Zuger Kantonsrat hatte nämlich Ende Oktober die Ergänzungswahl von Schneider für gültig erklärt, "offenbar in Unkenntnis der beim Regierungsrat hängigen Wahlbeschwerde", wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heisst.

Aufgrund der hängigen Beschwerden habe Schneider ihr Amt bislang nicht antreten können, heisst es im Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts, der am Mittwoch publiziert wurde. Auf Anfrage hiess es beim Gericht, man könne sie vorderhand nicht als Richterin einsetzen, könne aber auf Ersatzrichter setzen. Die Geschäftslast sei trotz der längeren Vakanz dank eines Sonder-Efforts der Mitarbeitenden nicht angestiegen.

Der Wahl war bereits eine Ungereimtheit vorausgegangen. Schneider ersetzte Richterin Ines Stocker, die vor ihrem Abgang trotz Wegzugs aus dem Kanton Zug noch an rund drei Dutzend Urteilen mitgearbeitet hatte, was unzulässig ist. In der Folge informierte das Verwaltungsgericht die Betroffenen, dass die Urteile anfechtbar sein könnten. Davon wurde in drei Fällen Gebrauch gemacht. Das Gericht hält im Bericht fest, dass man diesen "rechtsstaatlichen Stresstest" bestanden habe.

(sda)


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