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Aargauer Justiz muss suspekten Waffenverkauf erneut prüfen

Bundesgericht

Aargauer Justiz muss suspekten Waffenverkauf erneut prüfen

2. August 2024, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht musste sich mit dem Verkauf einer Maschinenpistole befassen. (Archivbild)
© KEYSTONE/LAURENT GILLIERON
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes teilweise gutgeheissen, der eine später bei einem Raubüberfall verwendete Waffe verkauft hatte. Die Aargauer Vorinstanz begründete die Verurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichend.

Das Aargauer Obergericht verurteilte den Mann im Mai 2023 wegen Hehlerei, Verstosses gegen das Waffengesetz und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Zudem ordnete es einen Landesverweis von sieben Jahren an.

Neben dem Verkauf einer Maschinenpistole mit 100 Patronen 2018 hatte der Mann zuvor eine Pistole und einen Schalldämpfer gekauft. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die Maschinenpistole wurde später bei einem Raubüberfall in Genf verwendet.

Die Verurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hat das höchste Schweizer Gericht aufgehoben. Die Vorinstanz begründete nicht ausreichend, warum der Mann hätte annehmen können, dass die Maschinenpistole für Straftaten verwendet würde.

Verdächtiger Kauf

Die Umstände der Transaktion - telefonische Verabredung mit zwei Unbekannten, deren Fokus auf der stärksten Waffe, das Fehlen eines Vertrags und der Verkauf innerhalb von zehn Minuten - seien verdächtig, schreibt das Bundesgericht. Sie allein liessen aber nicht den Schluss zu, dass die Waffe für eine verbotene Handlung verwendet würde. Der Fall geht deshalb an die Vorinstanz zurück.

Die Beschwerde zum Kauf der Pistole im Jahr 2015 hat das Bundesgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer kaufte die Waffe einem Albaner ab. Er kümmerte sich nicht darum, dass Staatsangehörige dieses Landes in der Schweiz keine Waffen besitzen dürfen und dass für den Kauf eines Schalldämpfers eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. (Urteil 6B_885/2023 vom 18.7.2024)

Quelle: sda
veröffentlicht: 2. August 2024 12:00
aktualisiert: 2. August 2024 12:00