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Ab 2025 sind Nachhol-Einzahlungen in die Säule 3a möglich

Altersvorsorge

Ab 2025 sind Nachhol-Einzahlungen in die Säule 3a möglich

6. November 2024, 10:15 Uhr
Ab 2025 sind unter Voraussetzungen nachträgliche Einzahlungen in die steuervergünstigte Säule 3a der Altersvorsorge möglich.
© KEYSTONE/MICHAEL BUHOLZER
Wer in bestimmten Jahren keine Beiträge oder lediglich Teilbeiträge in die Säule 3a der Altersvorsorge eingezahlt hat, kann dies neu nachholen. Der Bundesrat hat dazu am Mittwoch eine Verordnung angepasst und per Anfang 2025 in Kraft gesetzt.

Mit der Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen erfüllt die Landesregierung einen Auftrag des Parlaments. In die Säule 3a - die gebundene private Vorsorge - einzahlen kann, wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen hat.

Nachträgliche Zahlungen - 2025 höchstens 7258 Franken - können nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Einkommen im Inland gemacht werden und das auch nur in Jahren, in denen ein solches Einkommen erzielt worden ist.

Auch muss vor einem Nachhol-Einkauf der ordentliche Jahresbeitrag in die steuervergünstigte Säule 3a vollständig bezahlt worden sein. Der Bundesrat schätzt, dass mit den Nachzahlungen die Einnahmen aus der Bundessteuer pro Jahr um 100 bis 150 Millionen Franken zurückgehen.

Quelle: sda
veröffentlicht: 6. November 2024 10:15
aktualisiert: 6. November 2024 10:15