Anweisung zu Vorbezug von Freizügigkeitskapital bedingt zulässig
Eine Behörde kann die vorzeitige Auszahlung nicht verlangen, wenn das Guthaben beim Erreichen der Altersgrenze für den Vorbezug der AHV-Rente mit 63 Jahren bereits aufgebraucht wäre. Damit drohe ein Rückfall in die Sozialhilfe und ein Bezug wäre unverhältnismässig, schrieb das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil.
Im konkreten Fall bezog ein heute 64 Jahre alter Mann ab 2013 von der Gemeinde Rümlingen BL Sozialhilfe. Die Behörde stellte die Leistungen 2022 ein und forderte 78'000 Franken zurück, weil sie von seinem Freizügigkeitskonto erfuhr.
Dieses Guthaben hätte er laut der Behörde mit 60 Jahren per April 2019 beziehen können, sodass er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen wäre. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun gutgeheissen.