Bundesgericht stützt vom Zürcher Stadtrat festgelegte Gebühren
Der Zürcher Stadtrat legte im Juni 2018 für die Gebühr für die Rohr-Durchmesser von 100 beziehungsweise 28 Millimeter auf 9,52 und 4,94 Franken pro Meter und Jahr fest. Die Preise sollten rückwirkend ab Anfang 2013 gelten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die drei Unternehmen verlangten hingegen Gebühren von 0,87 und 0,31 Franken pro Jahr und Laufmeter und beriefen sich dabei auf das Kostendeckungsprinzip. Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid zu Recht auf die Fernmeldeverordnung abgestützt habe. Demnach gelte für die zu erhebenden Gebühren nicht das Kostendeckungsprinzip.
Vielmehr müssten die Gebühren angemessen sein. Ihre Höhe werde allein durch die hypothetischen Eigenkosten der Beschwerdeführerinnen begrenzt, die ihnen beim Bau eigener Rohre entstehen würden. Weil die Beschwerdeführerinnen im Verfahren von Baukosten pro Laufmeter von 280 Franken ausgingen, durfte das Verwaltungsgericht diese Grösse ihren Überlegungen zu Grunde legen, wie das Bundesgericht schreibt. (Urteil 9C_714/2022 vom 25.1.2024)