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Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen Zoo-Seilbahn ab

Bauvorhaben

Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen Zoo-Seilbahn ab

31. Januar 2025, 11:00 Uhr
Eine Visualisierung der geplanten Zoo-Seilbahn.
© KEYSTONE/ZOOSEILBAHN, F. PREISIG
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die geplante Seilbahn zwischen Stettbach und dem Zoo Zürich abgewiesen. Die Projekt-Gegner würden zu weit entfernt von den Installationen wohnen. Andere Beschwerden gegen das Vorhaben sind noch hängig.

Die Beschwerdeführenden hatten gefordert, dass die Genehmigung des Gestaltungsplans für die Zoo-Seilbahn verweigert wird. Sie hätten aber nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie vom Projekt stärker als die Allgemeinheit betroffen wären, heisst es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts.

Die Liegenschaft eines Hauptbeschwerdeführers befinde sich über 100 Meter von der geplanten Seilbahninstallation entfernt - eine konkrete Begründung für eine besondere Beeinträchtigung fehle, hält das Gericht im Urteil fest. Die pauschale Behauptung, alle Rekurrenten seien direkt betroffen, genüge den Anforderungen nicht.

Da die Beschwerde damit weder substantiiert noch begründet genug war, trat das Bundesgericht nicht weiter auf die inhaltlichen Einwände ein.

Stadt Dübendorf wartet auf Entscheid

Damit entschied das Bundesgericht aber noch nicht definitiv über die Zoo-Seilbahn. Es sind noch weitere Rekurse gegen den kantonalen Gestaltungsplan hängig. Darunter auch einer der Stadt Dübendorf.

Dieses Verfahren sei aber sistiert, bis das erforderliche Plangenehmigungsverfahren erfolgt sei, teilte die Stadt Dübendorf auf Anfrage mit. Es dürfte damit noch einige Zeit dauern, bis ein Entscheid gefällt werde.

Die Seilbahn vom Bahnhof Stettbach zum Zoo Zürich soll gemäss Projektangaben eine umweltfreundliche und schnelle Verbindung schaffen, die den Zoo für Besucherinnen und Besucher besser erschliesst. Die geplante Seilbahn weist eine Länge von rund 2,2 Kilometer auf und benötigt insgesamt elf Masten. Mit ihr liessen sich in Spitzenzeiten bis zu 1800 Personen pro Stunde befördern.

(Urteil 1C_603/2023 vom 11. November 2024)

Quelle: sda
veröffentlicht: 31. Januar 2025 11:00
aktualisiert: 31. Januar 2025 11:00
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