Erneute Prüfung einer Bewilligung für Mobilantenne in Kreuzlingen
Das Bundesgericht hat die Sache deshalb an das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau überwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bau der Anlage ausserhalb der Bauzone erfüllt sind und eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Grundsätzlich sieht das Raumplanungsgesetz vor, dass Nichtbaugebiet von Bauten und Anlagen wenn möglich freigehalten werden soll.
Im Fall von Kreuzlingen hatte Salt Mobile Ende 2018 ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit einem 25 Meter hohen Antennenmast gestellt. Das entsprechende Grundstück am Rande des Siedlungsgebiets ist im kommunalen Zonenplan als weiss dargestellte Fläche keiner Nutzungsplanung zugeteilt.
Bauzone nicht belegt
Das Bundesgericht stützt in einem am Freitag veröffentlichtem Urteil die Sicht der Beschwerdeführer, wonach die Parzelle keine Bauzone ist. Die Beschwerdegegner argumentierten, dass aufgrund des Richtplanes geschlossen werden dürfe, dass der Standort in der Bauzone liege.
Dies sieht aber nicht nur das Bundesgericht anders. Auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seiner Stellungnahme zu diesem Fall darauf hin, dass die kantonale Richtplankarte nicht parzellenscharf sei. Allein aufgrund der Lage der Parzelle könne deshalb nicht auf die Zone geschlossen werden. (Urteil 1C_22/2023 vom 9.7.2024)