Kanton Luzern vereinfacht Zugang zu amtlichen Dokumenten
Ein Gesuch muss künftig zwar noch gestellt, jedoch kein schutzwürdiges Interesse mehr glaubhaft gemacht werden, wie die Luzerner Regierung am Dienstag mitteilte. Stattdessen müssen die Behörden begründen, warum sie den Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigern. Der Entscheid kann gerichtlich angefochten werden. Verursacht ein Gesuch erheblichen Aufwand, kann eine Gebühr erhoben werden.
Die Behörde kann den Zugang verweigern, um öffentliche oder private Interessen zu schützen. Beispielsweise Dokumente über die öffentliche Sicherheit oder solche, die schützenswerte Personendaten enthalten.
Kein Zugang besteht zu Dokumenten über laufende Verfahren, über hängige Geschäfte der Verwaltung oder der Regierung sowie Verhandlungsunterlagen und -protokolle der Regierung. Ebenfalls ausgenommen sind Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erstellt worden sind.
Auch Anstalten sowie die weiteren Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben haben, werden dem Gesetz unterstellt. Dies wurde im Rahmen der Vernehmlassung gefordert. Ausgenommen sind jedoch die Informationen, welche diese im wirtschaftlichen Wettbewerb benötigen.
Das Öffentlichkeitsprinzip soll auch auf Gemeindebene eingeführt werden. Die Gemeinden können während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2030 ein Reglement erlassen. Ansonsten gilt die kantonale Reglung.