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Luzerner Gericht muss Urteil zu Restaurant-Brand überarbeiten

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Luzerner Gericht muss Urteil zu Restaurant-Brand überarbeiten

6. Juni 2024, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht fällte am Donnerstag ein Urteil zu einem niedergebrannten Luzerner Restaurant. (Archivbild)
© KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT
Das Bundesgericht hat in einem Fall um ein abgebranntes Restaurant im Kanton Luzern die Beschwerde eines Beschuldigten gutgeheissen. Er konnte vor Gericht geltend machen, dass das Luzerner Kantonsgericht kantonales Recht willkürlich anwendete und damit Bundesrecht verletzte.

Ursache für den Brand vom 18. Januar 2021 waren Unterhaltsarbeiten auf der Terrasse des Restaurants gewesen, wie es im Bundesgerichtsurteil vom Donnerstag heisst. Ein Arbeiter und eine Hilfsperson hatten mithilfe eines Gasbrenners und eines Wasserstaubsaugers die Terrasse von Eis befreit.

Nachdem der Beschuldigte die Arbeitsstelle eine Stunde nach Abschluss der Arbeiten gegen 16.30 Uhr verliess, entwickelte sich ein Glimmbrand, der sich gegen 23 Uhr zu einem Vollbrand ausweitete.

Der Beschuldigte war vom Bezirksgericht Willisau erst freigesprochen, später vom Kantonsgericht wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst jedoch zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.

Das Gericht urteilte, dass der Mann seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Er hätte nebst Einhalten eines Sicherheitsabstands von einem Meter auch brennbare Bauteile abschirmen sollen. Ein Schaumlöscher sei nicht griffbereit, die Hilfsperson ungenügend instruiert gewesen und es sei nach Abschluss der Heissarbeiten keine vierstündige Brandwache abgehalten worden.

War der Brand vermeidbar?

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass laut der im Prozess verwendeten Unterlagen zur Arbeit mit offener Flamme keine Bauteile abgeschirmt werden müssen, wenn der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sei dieser Abstand eingehalten worden.

Es sei unklar worauf sich die Annahme der Vorinstanz stütze, wonach noch zusätzlich eine Abschirmung der brennbaren Bauteile nötig gewesen wäre. Da der Abstand eingehalten wurde, erübrigten sich folglich auch die allfällige ungenügende Instruktion der Hilfsperson sowie der fehlende Schaumlöscher. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet und damit Bundesrecht verletzt habe.

Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Fall an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses wird - sofern möglich - befinden müssen, ob ein Brand oder Glimmbrand bei einer Brandwache bis 19.30 Uhr hätte vermieden werden können.

Quelle: sda
veröffentlicht: 6. Juni 2024 12:00
aktualisiert: 6. Juni 2024 12:00