Obwaldner Parlament hält Beschlagnahmung von Hunden im Gesetz fest
Die Beschlagnahmung eines Hundes stellt einen Eingriff in die Grundrechte dar, kam das Bundesgericht 2019 zum Schluss. Ein solcher benötige eine gesetzliche Grundlage, das heisst ein Erlass des Parlaments. Die Ausführungsbestimmungen alleine genügten dafür nicht. Deshalb herrsche im Kanton Obwalden «Handlungsbedarf», sagte Veronika Wagner (Mitte/GLP), Präsidentin der Rechtspflegekommission.
Im Nachtrag erfolgten keine materiellen Änderungen. Es handle sich lediglich um einen «Transfer» der bestehenden Ausführungsbestimmungen ins Gesetz. Die Massnahmen, die durch den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin angeordnet werden können, werden darin einzeln aufgelistet. Beispielsweise kann eine Beschlagnahmung, Umplatzierung oder auch Einschläferung angeordnet werden.
Eine Beschlagnahmung komme im Kanton Obwalden nur alle ein bis zwei Jahre vor, schrieb die Regierung in ihrer Botschaft. Eine solche führe auch nicht zwingend zu einer Einschläferung des Hundes. Eine Einschläferung werde selten und als «ultima ratio» angewendet.
Der Nachtrag war bei allen Fraktionen unumstritten. Es gab keine Diskussionen. Über das Geschäft wird nach einer zweiten Lesung befunden.
Der Kanton Uri hat 2023 aufgrund des Bundesgerichtsurteils seine Veterinärverordnung anpassen müssen. Das Gericht hatte die Beschwerde einer Urner Hundehalterin gutgeheissen, deren verhaltensauffälliger Hund durch den Kanton beschlagnahmt werden sollte. Das Bundesgericht entschied, dass es dem Kanton einer «ausreichenden gesetzlichen Grundlage» dafür fehle.