Rentner muss sich vor Luzerner Gericht wegen Betrugs verantworten
Zum Beginn der Verhandlung hatte der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag gestellt, die Verhandlungsfähigkeit seines Klienten prüfen zu lassen. Denn die Vorbesprechung des Prozesses mit seinem Klienten sei schwierig gewesen, was dem Alter des Mandanten zuzuschreiben sei.
Der Staatsanwalt sagte, die Verhandlungsfähigkeit sei gegeben. Der Rechtsprechung nach dürften an die Verhandlungsfähigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Zudem müsste ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegen.
Mit denselben Argumenten entschied das Gericht, den Prozess fortzusetzen. Wenn Zweifel auftauchten, würde es aber auf diese Frage zurückkommen. Nach der Befragung des Beschuldigten befanden die Richter jedoch, dass dieser sich adäquat äussern konnte.
Bewilligungen verweigert
Der Beschuldigte sagte bei der Befragung mehrmals aus, das sich der hohe Verkaufspreis von 1,69 Millionen Franken aus der Katasterschatzung erschliesse. Aus der Befragung ging hervor, dass der Beschuldigte jene Katasterschatzung als übergeordnetes Element ansieht.
Die Katasterschatzung stamme jedoch aus dem Jahr 2014 und beinhalte auch die teils illegal errichteten Wohnungen und Studios, hielt der Staatsanwalt fest. Durch die Rückbauverfügung komme es jedoch zu einer massiven Wertminderung. Zumal Mietzinseinnahmen wegfallen und Kosten für den Rückbau anfielen.
Weiter gab der Rentner an, keine grossen Veränderungen am Wohnhaus getätigt zu haben. Er hätte einzig Toiletten und Duschen eingebaut. Der Beschuldigte gab sich überzeugt, dafür keine Baubewilligung zu benötigen.
Der Staatsanwalt legte dar, dass der Beschuldigte bereits 1991 ohne Baubewilligung eine Dachwohnung einbauen liess. Diese musste er rückbauen. Spätestens seit dann müsse dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er ohne Bewilligung nicht bauen dürfe. Und als die Gemeinde 2012 feststellte, das er Um- und Anbauten hat vornehmen lassen, habe er nachträglich Baugesuche eingereicht. Diese wurden jedoch verweigert. Der Beschuldigte wisse also, dass Baugesuche nötig seien.
Preis nicht überrissen
Das täuschende Verhalten des Beschuldigten sei als arglistig zu qualifizieren, führte der Staatsanwalt aus. Er hätte sich Lügen bedient, um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Er habe die Liegenschaft nicht des Alters wegen verkauft, sondern weil er sich nicht mit dem Rückbau herumschlagen wollte.
Der Verteidiger widersprach einer arglistigen Täuschung. Wenn denn, sei von einer einfachen Täuschung auszugehen. Viel mehr aber sei sich die Käuferin bewusst gewesen, um was für eine schöne Liegenschaft es sich handle. Sie habe selbst mit den Rückbauungen einen guten Kauf gemacht. Der Verkaufspreis sei nicht überrissen.
Freiheitsstrafe gefordert
Der Staatsanwalt forderte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auch beantragte er eine Ersatzforderung von 860'000 Franken. Diese seien aus den einzuziehenden Vermögenswerten des Beschuldigten zu bezahlen. Unter anderem durch die Verwertung einer weiteren Liegenschaft in seinem Besitz.
Der Verteidiger beantragte den Freispruch sowie die Ersatzforderung abzulehnen. Das Urteil des Kriminalgerichts Luzern wird schriftlich übermittelt.