Ringier fordert Abweisung der Klage auf Gewinnherausgabe
Der Anwalt des Medienhauses erklärte am Mittwoch vor dem für Zivilsachen zuständigen Kantonsgericht, dass wegen Umstrukturierungen die heutige Ringier AG 2014 nicht die «Blick»-Herausgeberin gewesen sei. Die vorgelegten Gewinnberechnungen bezeichnete er ferner als «realitätsfremd». Sie beruhten auf «Schätzungen, Annahmen und Annäherungen» und gingen von einer «blühenden Medienlandschaft» aus.
Die Anwältin von Spiess-Hegglin hatte zuvor von Ringier eine Gewinnherausgabe von 431'527 Franken plus Zinsen gefordert. Der Ringier-Titel «Blick» habe mit widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Artikeln diesen Gewinn erzielt, erklärte sie.
Die Anwältin untermauerte ihre Forderungen damit, dass die Artikel «Top-Stories» mit reisserischen Titeln gewesen seien. Sie hätten damit überdurchschnittlich viele Werbeeinnahmen generiert.
Zum Verfahren kam es durch die Berichterstattung des «Blick» über die Zuger Landammannfeier von 2014. Spiess-Hegglin nahm am Anlass, an dem es zu einem Sexualkontakt kam, teil.
Das Kantonsgericht Zug stellte 2022 fest, dass der «Blick» mit vier Artikeln im 2014 und 2015 widerrechtlich die Persönlichkeit von Spiess-Hegglin verletzt hat und den mit diesen Artikeln erzielten Gewinn herausgeben müsse. Dabei oblag es dem Medienopfer, seinen Anspruch auf Basis der von Ringier gelieferten Informationen zu beziffern.