Thurgauer Parlament revidiert erneut das Hundegesetz
Im Parlament waren die Änderungen weitgehend unbestritten. Allenfalls strittige Punkte werden allerdings erst in der dazugehörenden Verordnung geregelt.
Dazu gehört eine Verschärfung beim Umgang mit potenziell gefährlichen Hunden. Die Halterinnen und Halter brauchen dafür eine Bewilligung. Dies gilt auch für Personen, die das Tier lediglich betreuen. Wie diese Betreuung genau umschrieben wird, klärt der Regierungsrat später. Offen ist etwa, ob dies auch bei einer kurzen Zeit der Fall wäre.
Ebenfalls zu diesem Thema gehört die Möglichkeit, mit einem Gentest nachzuweisen, dass das eigenen Tier zwar wie eines einer potenziell gefährlichen Rasse aussieht, dies aber nicht der Fall ist. Wenn die Zugehörigkeit weniger als 50 Prozent beträgt, wird der Hund von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Blindenhunde sind steuerbefreit
Für den Vollzug des Hundegesetzes sind im Thurgau die Gemeinden zuständig. Neu können sie bei Bedarf die Hundesteuer um maximal 50 Prozent erhöhen, um die Abgabe der tatsächlichen Kostenentwicklung anzupassen. Die Kommunen seien unterschiedlich von den Aufwendungen betroffen, sagte dazu Regierungsrat Walter Schönholzer (FDP).
Weiter werden Nutzhunde von der Steuerpflicht befreit. Dies gilt, so lange sie leben. Gemeint sind etwa Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps oder auch Rettungs- und Blindenhunde. Die zweite Lesung der Gesetzesrevision findet an einer der kommenden Sitzungen statt.