Unzureichende Korrekturmöglichkeiten bei IV-Grad-Bemessung
Grund dafür sind die unzureichenden Korrekturmöglichkeiten der so genannte LSE-Tabellenlöhne im Einzelfall. Die Tabellenlöhne werden aufgrund der zweijährlichen Lohnstrukturerhebung festgelegt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt machte in einem Einzelfall einen Abzug von 15 Prozent vom Tabellenlohn. Damit berücksichtigte das Gericht Aspekte wie Teilzeitarbeit und Aufenthaltskategorie.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen rügte in seiner Beschwerde, laut der Verordnung der Invalidenversicherung sei ein Abzug von maximal 10 Prozent zulässig. Das Bundesgericht hält fest, dass der vom Bundesrat in der Verordnung festgelegte maximale Korrekturabzug vor Bundesrecht nicht standhält. Der Gesetzgeber habe keine Änderung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades beabsichtigt.