Zürcher Obergericht verlängert Kontaktverbot in On-Off-Beziehung
Der 28-Jährige war im September 2023 vom Zürcher Bezirksgericht wegen einer versuchten Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 Franken und einer 500-Franken-Busse verurteilt worden.
Das Gericht hatte zudem angeordnet, dass der Mann seine frühere Partnerin während eines Jahres weder kontaktieren noch aufsuchen dürfe. Das Urteil wurde weitgehend rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Obergericht einzig die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots auf die maximale Dauer von fünf Jahren.
Immer wieder Eskalationen
Der Mann und die Frau hatten gemäss Urteil über drei Jahre eine On-Off-Beziehung. Die Staatsanwaltschaft hielt dazu fest, dass es die beiden nicht geschafft hätten, «ihre Beziehung ohne Interventionen der Strafverfolgungsbehörden zu führen».
Der Mann hatte die Frau demnach mehrmals während Trennungsphasen in Whatsapp-Nachrichten und am Telefon bedroht, um sie wieder sehen zu können. Ein früheres Verfahren wegen Drohungen wurde - wegen der Desinteresse-Erklärung der Frau - eingestellt.
Mit den späteren Drohungen, die zum Bezirksgerichtsurteil geführt hätten, habe sich gezeigt, dass sich der Mann nicht über einen Zeitraum von mehreren Monaten von der Frau lösen könne. Es sei immer wieder zu Eskalationen gekommen, die Polizei habe ausrücken müssen.
Die Frau habe sich ebenfalls nicht vom Mann distanzieren und sich wirksam wehren können, führte die Staatsanwaltschaft weiter aus. Ein bloss einjähriges Verbot erscheine deshalb unangemessen; die Frau wäre mit grösster Wahrscheinlich schon bald wieder einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Ein mehrjähriges, gerichtlich angeordnetes Kontakt und Rayonverbot sei erforderlich.
Je länger Funkstille, desto besser
Für das Obergericht ist es offensichtlich, dass ein längeres Verbot sinnvoll wäre: «Je länger die erzwungene Funkstille dauert, desto geringer erscheint das Risiko, dass es zu einem Wiederaufleben früherer, dysfunktionaler Verhaltensweisen kommt.»
Dass der Mann frühere derartige Anweisungen missachtet hatte, ist dem Obergericht bekannt. Doch das Urteil des Bezirksgerichts habe dem 28-Jährigen klar vor Augen geführt, dass eine erneute Missachtung «eine strafbare Handlung darstellt, für die er verurteilt und bestraft werden kann».
Seit jenem Urteil, seit einem Jahr, sei es zu keinen Kontaktaufnahmen oder anderen strafbaren Handlungen des Mannes gekommen. Er besuche eine psychotherapeutische Therapie und er verzichte gemäss eigenen Angaben auf Cannabis.
Ein fünfjähriges Kontakt- und Rayonverbot erscheint dem Obergericht deshalb nicht notwendig, um den präventiven Zweck zu erfüllen. Ein Verbot von zwei Jahren Dauer sei angemessen. Den beiden Beteiligten war das Verfahren nicht so wichtig; sowohl der Mann als auch die Frau verzichteten im schriftlich geführten Verfahren auf Stellungnahmen und Anträge.