Zürichs Zwist mit dem Verkehrsverbund kommt vors Verwaltungsgericht
Anlass für die Beschwerden waren die vom Zürcher Verkehrsverbund verfügten Änderungen für den Fahrplan 2022-2023. Beide Städte rügten Taktreduktionen für gewisse Linien. Zudem verlangten sie, dass der Verkehrsverbund die Mehrkosten tragen müsse, die wegen der Einführung von Tempo 30 auf bestimmten Abschnitten entstünden.
Der Zürcher Regierungsrat wies die Rekurse der Städte ab, worauf diese ans höchste Schweizer Gericht gelangten. Das Bundesgericht hat in zwei am Donnerstag publizierten Urteilen entschieden, dass das kantonale Verwaltungsgericht für die Beschwerden zuständig sei.
Zwar sehe das Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz vor, dass Beschwerden an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen des Verkehrsrats über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote unzulässig seien.
Kein politischer Charakter
Das kantonale Recht darf laut Bundesgericht bei der Beschränkung des Zugangs zum Gericht jedoch nicht strenger sein als die Regelung im Bundesgerichtsgesetz. Dieses sehe zwar vor, dass für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt werden dürfe.
Vorliegend handle es sich jedoch nicht um Fragen mit vorwiegend politischem Charakter. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Anordnungen des Verkehrsrats im Kanton Zürich sei deshalb nicht bundesrechtskonform.
Die gerichtliche Kontrolle stelle sicher, dass die Parteien hinreichend mitwirken und übergeordnete Grundsatzfragen geklärt werden können - insbesondere mit Blick auf künftige Fahrpläne oder die Grundversorgung. (Urteile 2C_302/2023 und 2C_309/2023 vom 11.10.2024)