Zulässige Verfügung von Erstanlaufstelle nach «Ärztehopping»
Im konkreten Fall nahm eine Versicherte diverse unkoordinierte ärztliche Leistungen in Anspruch. Gestützt auf ein Gutachten verfügte die Krankenkasse eine Anordnung für die künftige Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
Die Regelung wurde vom Aargauer Versicherungsgericht so formuliert, dass die Krankenkasse nur noch Kosten übernehmen müsse, die von einer bewilligten Erstanlaufstelle selbst erbracht werden. Auch von dieser mittels Überweisung veranlasste Behandlungen seien zu tragen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen. Gemäss Krankenversicherungsgesetz übernehme die OKP die Kosten für Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Die Versicherungen seien verpflichtet, diese Voraussetzungen zu prüfen, hiess es.