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Zulässige Verfügung von Erstanlaufstelle nach «Ärztehopping»

Bundesgericht

Zulässige Verfügung von Erstanlaufstelle nach «Ärztehopping»

11. November 2024, 12:00 Uhr
Krankenversicherungen müssen unkoordinierte Arztbesuche von Versicherten nicht beliebig übernehmen. (Themenbild)
© KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER
Eine Krankenversicherung darf eine Erstanlaufstelle für die Koordinierung von Behandlungen einsetzen, wenn Versicherte unkoordiniert ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die freie Arztwahl steht dem nicht entgegen.

Im konkreten Fall nahm eine Versicherte diverse unkoordinierte ärztliche Leistungen in Anspruch. Gestützt auf ein Gutachten verfügte die Krankenkasse eine Anordnung für die künftige Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Die Regelung wurde vom Aargauer Versicherungsgericht so formuliert, dass die Krankenkasse nur noch Kosten übernehmen müsse, die von einer bewilligten Erstanlaufstelle selbst erbracht werden. Auch von dieser mittels Überweisung veranlasste Behandlungen seien zu tragen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen. Gemäss Krankenversicherungsgesetz übernehme die OKP die Kosten für Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Die Versicherungen seien verpflichtet, diese Voraussetzungen zu prüfen, hiess es.

Quelle: sda
veröffentlicht: 11. November 2024 12:00
aktualisiert: 11. November 2024 12:00