Beschuldigter Luzerner Ex-SVP-Präsident: «Habe falsch gehandelt»
Haller gab vor Gericht zu, den Betrag am 10. Juli 2023 vom Parteikonto der SVP Stadt Luzern auf sein Privatkonto überwiesen zu haben. Von dort verschob er es weiter auf sein Geschäftskonto und beglich damit eine Rechnung der Suva über 24'783,60 Franken. Dafür war bereits eine letzte Zahlungsaufforderung mit Betreibungsandrohung bei ihm eingegangen. Eine Woche später überwies er die 25'000 Franken zurück auf das Parteikonto. Nachdem der Vorfall 2024 durch ein anderes Parteimitglied publik wurde, trat Haller von seinen politischen Ämtern zurück.
Die folgenschwere Zahlung war mit dem Vermerk «Spendenkonto Dieter Haller» versehen, was der vor Gericht ebenfalls befragte Kassier der SVP bestätigte. Ihm war die fragliche Transaktion damals zwei Tage nach ihrem Vollzug aufgefallen. Einer Spende im Wahlkampf entsprach sie nicht - das Geld brauchte Haller für die Begleichung der Rechnung, was der Beschuldigte nicht bestritt. Warum er diesen Vermerk anfügte, daran könne er sich nicht erinnern, so Haller. Es sei eine hektische Zeit gewesen damals: «Ich war auswärts bei Kunden, bei Veranstaltungen, rannte kurz ins Büro», sagte er vor Gericht. Der damals amtierende Kantonsrat kandidierte zu der Zeit sowohl für den Nationalrat als auch für den Ständerat. «Ich hatte den Überblick verloren», räumte er in der Befragung ein.
Die Frage der Rückzahlung
Doch sei er sich sicher gewesen, eine Rückzahlung rasch vornehmen zu können und habe dies beabsichtigt. Denn bei seinem Unternehmen Haller Works, das Temporär-Regiearbeit und Feststellenvermittlungen anbietet, seien Zahlungen von zuverlässigen Schuldnern ausgestanden. «Stündlich» habe er damit gerechnet, diese Zahlungen zu erhalten. Doch sei ein regelmässiger Kunde für einmal im Verzug gewesen.
Hallers Verteidiger plädierte auf Freispruch. Beim Vorfall sei der SVP kein Schaden entstanden. Die Rückzahlung habe Haller «innert weniger Arbeitstage» vorgenommen. Der Betrag sei jederzeit durch die Bankguthaben Hallers sowie dessen Ehefrau abgesichert gewesen. Über verschiedene Bankkonten verteilt, seien genug liquide Mittel da gewesen, um die Rücküberweisung zu tätigen. Nur sei die Zusammenführung dieser Konten nicht so schnell möglich gewesen, um die Zahlung an die Suva rechtzeitig selbst vornehmen zu können.
Damit widersprach der Verteidiger den Angaben der Staatsanwaltschaft. Im Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft fest, zum Zeitpunkt der ersten Überweisung habe der Kontostand des privaten und des geschäftlichen Kontos von Dieter Haller «praktisch auf Null» gelegen. Sie hatte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 130 Franken verhängt. Die Probezeit sollte zwei Jahre betragen. Zusätzlich sprach sie eine Busse von 2600 Franken. Auch die Verfahrenskosten von 560 Franken sollte Haller übernehmen. Dagegen erhob der Beschuldigte Einspruch.
Bereicherung oder blosse Pflichtverletzung
Seine Ehefrau habe Haller vor der Rückzahlung mit 6000 Franken unterstützt, hiess es im Strafbefehl weiter. Dies gab Haller zu. Doch sein Verteidiger argumentierte, selbst ohne diese Unterstützung sei Haller am 17. Juli 2023 dank der Schuldensbegleichung seiner Kunden zur Rückzahlung fähig gewesen. Die Rückerstattung sei letztlich zeitnah erfolgt, eine unrechtmässige Bereicherung liege nicht vor.
Während der Befragung sagte Haller: «Es wäre besser und korrekter gewesen, wenn ich innerhalb der Partei jemanden gefragt hätte.» Das sei ganz klar. Sein Verteidiger argumentierte: «Blosse Pflichtverletzung ohne Vermögensschäden sind nicht strafbar.»
Die Einzelrichterin stellte ein Urteil «in den kommenden Tagen» in Aussicht. Auf Wunsch der Verteidigung wird es schriftlich eröffnet.