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Der Kanton St. Gallen will Kita-Vergünstigungen vereinheitlichen

Kinderbetreuung

Der Kanton St. Gallen will Kita-Vergünstigungen vereinheitlichen

5. April 2024, 10:16 Uhr
Die St. Galler Regierung will Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung finanziell mehr entlasten. (Archivbild)
© KEYSTONE/DPA/FRANK MOLTER
Der Kanton St. Gallen hat das Kinderbetreuungsgesetz überarbeitet. Dadurch sollen mehr kantonale Gelder den Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien zukommen. Die finanzielle Förderung von schulergänzenden Betreuungsangeboten sei künftig alleinige Aufgabe der Gemeinden.

Mit dem neuen System sollen Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung eine kantonsweit vereinheitlichte Mindestvergütung erhalten, schrieb der Kanton im Freitag in einer Mitteilung. Das verbessere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und trage zur Bekämpfung des Fachkräftemangels bei. Die Kantonsregierung schickte eine entsprechende Totalrevision des Kinderbetreuungsgesetzes in die Vernehmlassung.

Seit Anfang 2021 beteiligte sich der Kanton sowohl an der Finanzierung der familien- als auch an der schulergänzenden Kinderbetreuung. Das Fördervolumen wurde im Jahr 2024 von 5 auf 10 Millionen Franken pro Jahr erhöht.

Bisher entschieden die Gemeinden gemäss eigener Förderpraxis, wie sie die kantonalen Gelder verwenden. Dies hat gemäss Mitteilung dazu geführt, dass Beiträge für die Eltern je nach Wohnort sehr unterschiedlich ausfallen.

Keine kantonalen Gelder mehr für schulergänzende Betreuung

Neu soll die finanzielle Förderung des Kantons nur noch für familienergänzende Betreuungsangebote in Kitas und Tagesfamilien eingesetzt werden. Die finanzielle Förderung der schulergänzenden Betreuungsangebote wie Horte, schulische Tagesbetreuungen und Mittagstische sei künftig alleinige Aufgabe der Gemeinden, da in diesem Bereich ab August 2024 eine gesetzlich klar definierte, kommunale Angebotspflicht besteht, heisst es in der Vernehmlassungsvorlage.

Vergünstigungen erhalten Eltern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die ein anerkanntes Betreuungsangebot nutzen und gemeinsam mindestens 120 Prozent arbeiten. Alleinerziehende müssen mindestens 20 Prozent arbeiten. Die Vergünstigung ist abhängig von Einkommen und Vermögen.

Quelle: sda
veröffentlicht: 5. April 2024 10:16
aktualisiert: 5. April 2024 10:16