Kanton Zug will Alkoholausschank-Verbot an Betrunkene aufheben
Die Vorschrift erweise sich in der Praxis als kaum umsetzbar, schrieb der Zuger Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag vom Mittwoch. Es sei nicht eindeutig definiert, ab wann eine Person als betrunken im Sinne der Bestimmung anzusehen sei. Auch sei das Gesetz unnötig, da nichts eine betrunkene Person daran hindere, sich mit ihrem selbst angelegten Alkoholvorrat zu betrinken.
Das Verbot sei aus dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 5. Juli 1984 übernommen worden. Dieses sollte Personen, denen ein Alkoholverbot auferlegt wurde oder die als trunksüchtig bekannt waren, vor der Verleitung schützen. Auch das öffentliche Wohl sollte damit gewährleistet werden.
Der Regierungsrat setze auf das Ermessen der Gastgewerbebetreibenden und die Eigenverantwortung der Konsumierenden. Es sei nicht angezeigt, dass der Staat in solchen Situationen bevormundend eingreife. Die Vernehmlassung dauert bis 13. Dezember 2023.
Die Teilrevision kam durch eine Motion aus dem Kantonsrat zustande. Diese forderte die Abschaffung des Ausschank-Verbots sowie die Aufhebung des Verbots der Abgabe alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten. Der Kantonsrat entschied sich für eine teilweise Erheblicherklärung. Mit Automaten darf weiter kein Alkohol abgegeben werden.