St. Galler Regierung lehnt höhere Hürden für Windkraftanlagen ab
Die SVP-Fraktion will die Hürden für die Nutzung der Windenergie mit gleich drei Motionen markant erhöhen. Sie verlangt unter anderem, dass es einen Mindestabstand von 1000 Metern zwischen bewohnten Gebäuden und Windkraftanlagen geben muss.
Neben dem Lärm habe eine Windkraftanlage weitere negative Auswirkungen auf die Menschen, schrieb dazu die Fraktion. Dazu zähle der Schattenwurf, eine «optische Bedrängungswirkung», Eiswurf im Winter, «nächtliche Befeuerung» sowie «unhörbarer Infraschall».
Die Regierung lehnt den Vorstoss ab. Sie hält fest, die Windenergie mit ihrem Winterstrom erhöhe die Versorgungssicherheit und mache die Schweiz von Importen aus dem Ausland unabhängiger. Dazu müsse auch der Kanton St. Gallen seinen Beitrag leisten.
Abstand je nach Anlage
Einen fixen Mindestabstand von 1000 Metern hält die Regierung «weder aus Gründen des Umweltschutzes noch aus Sicherheitsgründen» für notwendig. Windkraftanlagen müssten wie alle neue Anlagen nach der Lärmschutzverordnung des Bundes eine Immissionsobergrenze einhalten.
Der zulässige Pegel werde für jede einzelne Windkraftanlage ermittelt, «und zwar bezogen auf die am nächsten zur Anlage gelegenen lärmempfindlichen Räume», heisst es in der Stellungnahme. Vorgeschrieben sei keine fixe Distanz, je nach Modell und Ausstattung ergäben sich unterschiedliche Abstände.
Grundsätzlich hält die Regierung fest, dass der Bau von Windkraftanlagen wohl in den meisten Fällen «nicht ohne Beeinträchtigung anderer Interessen» möglich sein dürfte.
Abwägung bei Waldstandorten
Die Regierung lehnt auch eine SVP-Motion ab, die ein Verbot von Windkraftanlagen im Wald verlangt. Der Wald werde vom Bund «als Vorbehaltsgebiet» nicht aber als «Ausschlussgebiet» qualifiziert. Waldreservate würden als «sehr wertvolle Gebiete» bezeichnet und mit dieser Gewichtung in die Interessensabwägung einbezogen.
Ein dritter SVP-Vorstoss - ebenfalls eine Motion - richtet sich gegen die Absicht der St. Galler Regierung, die Windenergiezonen mit einem kantonalen Sondernutzungsplan festzulegen. Dazu steht eine Stellungnahme noch aus.