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Bundesgericht pfeift Zürcher Migrationsamt zurück

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Bundesgericht pfeift Zürcher Migrationsamt zurück

2. August 2024, 12:00 Uhr
Die Zürcher Behörden müssen einer 47-jährigen Türkin doch noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. (Archivbild)
© KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT
Das Bundesgericht hat das Zürcher Migrationsamt zurückgepfiffen: Eine türkische Mutter erhält nun doch noch eine Aufenthaltsbewilligung. Ausser einer «restriktiven Einwanderungspolitik» gebe es keinen Grund, die Frau von der Schweiz fernzuhalten.

Mit seinem Urteil, das am Freitag publiziert wurde, kippte das Bundesgericht einen Entscheid des Migrationsamtes und ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Diese waren beide der Ansicht, dass die 47-jährige Türkin keine Aufenthaltsbewilligung erhalten solle, weil sie in der Schweiz wohl zur Sozialhilfeempfängerin werde.

Das Bundesgericht hält diese Annahme jedoch für falsch, denn schliesslich habe die Türkin eine Stelle in Aussicht. Dort verdiene sie genug, um für sich und ihre minderjährige Tochter zu sorgen. Die Zürcher Behörden hätten falsch gerechnet.

Zudem habe die Frau etwas Vermögen, das im Notfall als Ergänzung bis zur Volljährigkeit der Tochter ausreichen werde. Dass die Zürcher Behörden der Frau keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten, liege deshalb einzig an der «restriktiven Einwanderungspolitik».

Mutter ist Türkin, Kinder sind Schweizer

Auslöser für den vorliegenden Fall war, dass die Frau eine andere Staatsbürgerschaft hat als ihre Kinder. Der Vater ist Schweizer, weshalb die Kinder ebenfalls Schweizer Staatsbürger sind - die Mutter hingegen ist Türkin.

Nach der Scheidung der Eltern in der Türkei zog der volljährige Sohn in die Schweiz, in eine Zürcher Agglomerationsgemeinde. Nun sollten die minderjährige Schwester und die Mutter nachkommen. Nachdem sich die Zürcher Behörden quergestellt hatten, kritisierte die Türkin, dass ihr so das Zusammenleben mit ihren Schweizer Kindern verweigert werde.

Das Bundesgericht gab ihr Recht. Die Behörden hätten den Interessen von Mutter und Tochter zu wenig Rechnung getragen. Der Tochter sei es nicht zuzumuten, alleine herzu kommen und ihren Alltag zu regeln. Als Schweizerin habe sie aber das Recht, hier zu leben. (Urteilsnummer 2C_273/2023)

Quelle: sda
veröffentlicht: 2. August 2024 12:00
aktualisiert: 2. August 2024 12:00