Hundehalter mit Terrier-Mischling blitzt vor Bundesgericht ab
Das Bundesgericht hat in einer öffentlichen Beratung festgehalten, dass die Begutachtung des Hundes durch den Amtstierarzt und dessen Schlüsse nachvollziehbar seien. Die Zürcher Vorinstanz habe sich darauf abstützen dürfen. Auch könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, seine persönliche Freiheit werde durch das Halteverbot verletzt.
Der Halter hatte den Hund in Deutschland gekauft. In der Hundedatenbank wurde die Rasse «Bulldog x Alpenländische Dachsbracke» registriert. Nach einem Rapport der Stadtpolizei Zürich musste der Halter seinen Hund beurteilen lassen. Die Begutachtung ergab, dass es sich um einen Hund des Rassetyps «Bullartige Terrier» der Rasse American Staffordshire Terrier gekreuzt mit einer unbekannten Rasse handelt. Solche Hunde sind im Kanton Zürich verboten.