Obergericht verurteilt Vermieter wegen unerlaubter Fotos in Wohnung
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis am 27. Oktober 2018 fristlos. Als Grund führte er an, dass die Frau unerlaubterweise einen Hund in der Wohnung halte. Als Beweis legte er Fotos bei.
Diese Bilder hatte ein Handwerker einen Tag zuvor auf Anweisung des Vermieters bei Reparaturarbeiten mit dem Mobiltelefon aufgenommen. Dabei sei es nur darum gegangen, den Fortschritt der Arbeiten zu dokumentieren oder Schäden festzuhalten, um Ersatzteile bestellen zu können, brachte der 45-Jährige im Laufe des Verfahrens vor.
Keine Schäden im Fokus der Bilder
Dies nahm ihm das Obergericht aber nicht ab. Auf den Fotos seien keinerlei Schäden oder Mängel zu erkennen, heisst es im Urteil. Der Fokus der Aufnahmen sei auf etwas anderes gerichtet gewesen - auf eine geöffnete Hundefutterbüchse im Kühlschrank, auf ein Zahnglas mit Hundezahnpaste im Badezimmer, auf einen Hund.
Zudem habe der Vermieter den befreundeten Handwerker gleich über die erfolgte Wohnungskündigung informiert. Er schickte ihm aufs Handy die Nachricht: «Die alte Schlampe wurde geschmissen.» Damit sei klar, dass es dem Mann nur darum gegangen sei, Beweise zu sammeln.
Dass der Mann als Vermieter eine Hundehaltung nicht akzeptiere, sei zwar sein gutes Recht, hält das Obergericht weiter fest. «Es stand ihm jedoch der Rechtsweg offen, um seine Ziele zu erreichen.» Zweifellos hätte es auch anderen legale Mittel gegeben, um die Hundehaltung in der Mietwohnung zu unterbinden.
Er habe aber einfach den in seinen Augen einfachsten Weg genommen, heisst es im Urteil. Dabei habe der Vermieter in Kauf genommen, durch die Bildaufnahmen in rechtswidriger Weise in die Privatsphäre der Frau einzugreifen. Diese habe den Fotos nicht zugestimmt.
Diplomatenpass hilft nicht weiter
Der Schweizer, der in Dubai lebt, hatte versucht, das Strafverfahren aufhalten und einstellen zu können: Er sei im Rahmen der Corona-Krise und der Krebsvorsorge als Sonderbotschafter für Guinea-Bissau tätig - er geniesse deshalb Immunität, brachte er vor.
Die eingereichte Kopie des Diplomatenpasses überzeugte das Obergericht aber nicht: Wegen Abweichungen im Erscheinungsbild und überwiegend falschen Kontrollnummern sei zweifelhaft, ob es sich um ein offizielles Dokument von Guinea-Bissau handle.
Zudem sei der Beschuldigte dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten nicht bekannt. Und selbst wenn er Sonderbotschafter wäre, stünde ihm als Schweizer Bürger nur eine Immunität für Handlungen zu, die im Rahmen seiner Amtstätigkeit erfolgten, was bei der Wohnungsvermietung nicht der Fall sei.
Das Obergericht verurteilte den 45-Jährigen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Bereits früher hatte es ihn wegen Nötigung verurteilt, weil er das Schloss zur Mietwohnung austauschen liess. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Das Gericht bestrafte den Mann insgesamt mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30 Franken.