Rechtsstellung des Erzeugers eines abgetriebenen Fötus präzisiert
Der Beschwerdeführer hatte vor dem höchsten Schweizer Gericht geltend gemacht, dass er als Kindsvater des von seiner Freundin abgetriebenen Fötus als «Opfer» zu betrachten, womit ihm das Recht zukomme, gegen die Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor.
Zur Beschwerde berechtigt ist laut Bundesgericht, wer selber Träger des von der entsprechenden Strafbestimmung geschützten Rechtsguts oder Angehöriger des Opfers ist. Beides liege nicht vor.
Das geschützte Rechtsgut in der Bestimmung des Strafgesetzbuches sei das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Dieses besitzt gemäss den Erwägungen des Gerichts jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Deshalb sei das ungeborene Leben auch kein Opfer im Rechtssinne.